Angelfreunde Huckarde-Rahm 1986 e.V.

 



Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Angelfreunde Huckarde-Rahm 1986 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dortmund eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Ausübung und die Förderung der Waidgerechten Angelei und die damit verbundene Pflege und Erhaltung von Landschaft und Natur nach den gesetzlichen Vorschriften. Er betreibt ausserdem eine aktive Jugendarbeit. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Beendigung
Mitglieder des Vereins sind 1. erwachsene Mitglieder ( ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ) 2. jugendliche Mitglieder ( bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) 3. fördernde Mitglieder 4. Ehrenmitglieder Die erwachsenen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht; die jugendlichen Mitglieder üben das Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins aus. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Anschrift sowie der Kontoverbindung und der Einzugsermächtigung schriftlich einzureichen. Jugendliche müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seine Aufnahme die Satzung und Ordnungen des Vereins als verbindlich an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet :
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt des Mitglieds
3. durch Ausschluss aus dem Verein Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; die Erklärung über den Austritt muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen. Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor bei Vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung der Beiträge trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit angemessenen Zahlungszielen Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung in Form einer Beschwerde anrufen, welche endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat hinsichtlich des Ausschlusses keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt werden. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat einen Aufnahmebetrag zu zahlen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Beiträge sind jährlich im voraus zum 1.1. eines jeden Kalenderjahres fällig. Sie werden nur per Bankeinzug gezahlt. Die Einzugsermächtigung ist eine Voraussetzung für die Aufnahme.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben, Einberufung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet regelmäßig zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand durch persönliche Einladung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, sofern 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien sowie die übrigen Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung dem Vorstand schriftlich vorlegen. Dringlichkeitsanträge sind jederzeit zulässig.
2. Beschlüsse, Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig Die Mehrheitsverhältnisse sind in der Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen geregelt. Diese ist Bestandteil der Satzung. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedem erwachsenen Mitglied sowie Ehrenmitglied steht eine Stimme zu, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Leitung, Tagesordnung
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, einem anderen Vorstandsmitglied. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen soll den vorgesehenen inhaltlichen Ablauf der Versammlung vorgehen. Folgende Punkte müssen enthalten sein:
a. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmenzahl und der Beschlußfähigkeit
b. Berichte mit Aussprache des Vorstandes
c. Bericht des Kassenprüfers mit Vorlage des Kassenprüfungsberichtes
d. Anträge auf Satzungsänderungen (bei Bedarf)
e. Wahlen und Bestätigungen (bei Bedarf)
f. Anträge
g. Freie Aussprache
4. Wahlen
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Nichtanwesende können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zu einer etwaigen Wahl dem Versammlungsleiter vorliegt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer Dreiviertelmehrheit Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§ 8 Vorstand:
Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
1.0 Geschäftsführender Vorstand
1.1 Vorsitzender
1.2 Stellvertretender Vorsitzender
1.3 Geschäftsführer
2.0 Gesamtvorstand
2.1 Geschäftsführender Vorstand
2.2 Pressewart
2.3 Jugendwart
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, und zwar in folgender Reihenfolge:Im Kalenderjahr mit gerader Endzahl der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Jugendwart, im Kalenderjahr mit ungerader Endzahl der stellvertretende Vorsitzende und der Pressewart. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins für sich in Anspruch zu nehmen, wenn sie dadurch nicht gegen die Interessen des Vereins verstoßen.
Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Vereinsaufgaben nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu bezahlen.
Jedes aktive Mitglied zwischen 18 Jahren und 55 Jahren ist verpflichtet, pro Jahr Pflichtstunden zu absolvieren. Pro nicht geleistete Pflichtstunde wird ein Strafgeld erhoben. Die Anzahl der Pflichtstunden und die Höhe des Strafgeldes werden vom Vorstand festgesetzt und auf der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.
In besonderen Fällen (schwere Krankheit, ungünstige Arbeitszeit) können dem Mitglied die Pflichtstunden erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
Jedes Pflichtstundenpflichtige Mitglied erhält einen Terminplan, auf dem der Terminwunsch eingetragen werden kann. Diese Terminpläne sind bis zur festgesetzten Frist an den Verein zurückzusenden. Der Vorstand versucht, den Wünschen der Mitglieder zu entsprechen, kann aber in Härtefällen auch Terminänderungen vornehmen. Jedem Mitglied ist eine Terminbestätigung rechtzeitig zuzusenden.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Der Kassenprüfer ist auf der Jahreshauptversammlung zu wählen, Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Kasse des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Er hat den Kassenprüfungsbericht auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben und nach dessen Annahme durch die Mitglieder den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
§ 11 Übergeordnete Verbände
Der Verein schliesst sich folgenden Verbänden an und erkennt deren Satzungen einschränkungslos an: 
1. VERBAND DEUTSCHER SPORTFISCHER E V (VDSF)
2. LANDESSPORTBUND NORDRHEIN - WESTFALEN (LSB)
3. STADTSPORTBUND DORTMUND (SSB)
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen ist zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse hierüber bedürfen der Genehmigung des Finanzamtes.