Angelfreunde Huckarde-Rahm 1986 e.V.

 



 Geschäftsordnung

 

 §1 Einberufung
Die Einberufung zu allen Sitzungen und Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden.. Die Satzungsgemässe Frist ist einzuhalten.
§ 2 Vorsitz
Alle Sitzungen und Versammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet, in dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied.
§ 3 Tagesordnung
Jedem Mitglied muss mit der Einladung eine Tagesordnung zugeschickt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge sind jederzeit zulässig
§ 4 Wortmeldungen
Wortmeldungen können nur zu dem Punkt der Tagesordnung erfolgen, der gerade behandelt wird. Zwischenrufe sind nicht statthaft. Die Wortmeldungen erfolgen per Handzeichen. Der Versammlungsleiter ruft die Wortmeldungen, nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Eingänge, ab. Der Versammlungsleiter und der Vorstand haben Rederecht ohne Wortmeldung.
§ 5 Ordnung
Der Versammlungsleiter hat für Ordnung während der Versammlung zu sorgen. Er kann Mitglieder zur Ordnung rufen, nach mehrmaligen Zwischenrufen muss er zur Ordnung rufen. Nach zweimaligen Ordnungsruf kann er eine Verwarnung aussprechen. Bleiben trotz allem die Zwischenrufe nicht aus, kann er das Mitglied von der Versammlung ausschliessen und aus dem Saal weisen..
§ 6 Wahlen
Die Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Sie können auf Antrag auch geheim erfolgen. Eine geheime Wahl findet statt, wenn sie von mindestens einem der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Bei Vorstandswahlen ist ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Wahlen bis zur Entscheidung durchführt. Er übergibt dann die Versammlung dem Vorsitzenden.
§7 Abstimmungen
Es gelten die Vorschriften des § 6
§ 8 Mehrheitsverhältnisse
Für die rechtsgültigen Wahlen und Abstimmungen gelten die folgenden Mehrheiten:
1. Wahlen Vorstand
75 % Wahlleiter
einfache Mehrheit Schriftführer
einfache Mehrheit Kassenprüfer 
einfache Mehrheit
2. Abstimmungen Entlastung
75 % Satzungsänderungen
75 % Bei allen Wahlen und Abstimmungen, die nicht gesondert aufgeführt sind, genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Protokoll
Über jede Sitzung und Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Es muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen ist Bestandteil der Satzung.